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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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Geltungsbereich |
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Durch Erteilung
des Auftrages erkennen Sie die Liefer- und Zahlungsbedingungen
von CONSUPPORT GmbH, Friedrichstraße 19b, 80801 München, (im folgenden als CONSUPPORT
bezeichnet) sowie sämtliche unter Ziffer 2 aufgeführte
Bedingungen über die Überlassung und Wartung von Software an.
Die Liefer- und Zahlungsbedingungen sind für Dienstleistungen
von CONSUPPORT sowie für alle von CONSUPPORT gelieferten Waren
und für gelieferte Software gültig. |
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Vertragsabschluss |
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Angebote von
CONSUPPORT sind freibleibend und unverbindlich.
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Im Falle der
Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen die der
Auftraggeber zu vertreten hat, kann CONSUPPORT wahlweise auf
Erfüllung bestehen oder bei Nichterfüllung 20% des
Auftragswertes berechnen.
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Handelt es
sich beim Vertragsgegenstand um Software , die individuell
für den Käufer erstellt wurde, kann bei Nichterfüllung des
Käufers ein Prozentsatz vom Auftragswert berechnet werden,
der sich nach dem Entwicklungsstadium dieser Software
richtet, jedoch maximal 80 % des Auftragswertes beträgt.
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Zahlung |
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Die
Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per
Nachnahme, Verrechnungsscheck, Nachnahme Euroscheck oder bei
Abholung bar zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die
Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des
Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es
sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.
B. Wertpaket) gegen Transportschaden versichert werden.
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Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist CONSUPPORT berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist
hiervon zu unterrichten. CONSUPPORT ist berechtigt, trotz
anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf
dessen ältere Schulden anzurechnen.
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Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn CONSUPPORT über den Betrag
verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
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Alle
Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in
Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen
aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn
CONSUPPORT Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere
Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder
Konkursverfahrens. In diesem Fall ist CONSUPPORT berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
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Der Käufer
ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig werden oder unstreitig sind.
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Zahlungsverzug |
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Verzugszinsen
werden berechnet für jeden angefangenen Monat, indem der
Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung
der angeforderten Waren oder entsprechenden Dienstleistungen
seitens CONSUPPORT erfüllt ist.
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Der Käufer
kann mit Gegenanspruch nur dann aufrechnen, wenn diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
Zurückhaltungsrecht wegen eines Gegenanspruches kann der
Käufer geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von
CONSUPPORT und der Gegenspruch des Käufers auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
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Alle
Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.
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Eigentumsvorbehalt |
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Bis zur
Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsels
behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen
Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
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Durch
Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum
an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die
Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den
Verkäufer. Sollten dennoch der Eigentumsvorbehalt durch
irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und
Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den
Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der
die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren
unentgeltlicher Verwahrer.
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Bei der
Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der
Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis
des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum
Rechnungswert der übrigen Ware.
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Der Käufer
tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf an den
Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware
verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der
Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die
entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem
sogenannten Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so
tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den
Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen
der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem
Verkäufer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem
Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
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Der Verkäufer
verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers die ihm nach den
vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach
seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
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Der Käufer
kann solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer
gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf der Außenstände für
sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der
Beantragung oder Eröffnung eines Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens,
einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten
Pfändung erlischt das Recht auf Weiterverkauf oder
Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände.
Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf
einem Sonderkonto anzusammeln.
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Eine etwaige
Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt
darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet
wurden, kein Rücktritt von Verträge.
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Auf verlangen
von CONSUPPORT ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware
für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten
gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern.
Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Käufer CONSUPPORT
sofort zu benachrichtigen.
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Versand |
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Der Versand
erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, per Nachnahme.
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Der Versand
wird auf billigsten Transportweg nach Wahl von CONSUPPORT
auf Rechnung und Gefahr des Käufers durchgeführt.
Rollgelder, Verpackungs- und Zustellgebühren trägt der
Käufer.
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Schreibt der
Käufer einen bestimmten Transportweg vor, trägt er die
dadurch entstehenden Mehrkosten.
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Alle
Bestellungen werden so schnell wie möglich ausgeliefert.
Eine Haftung für Lieferung zu einer bestimmten Zeit wird
nicht übernommen. Teillieferungen sind zulässig.
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Auf Wunsch
des Käufers werden die Sendungen zu seinem Lasten gegen
Transportschaden versichert.
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Etwaige
Rücklieferungen – von berechtigten abgesehen – erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Rücksendungen haben in
der Originalverpackung und einwandfreiem Zustand der Ware zu
erfolgen.
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Software ist,
soweit nicht Ziffern 2.7 (2) oder 2.7 (6) zutreffen von
Rückgabe ausgeschlossen.
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Reklamationen |
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Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang
unter Vorlage des Packzettels, Lieferscheins oder der
Rechnung an CONSUPPORT schriftlich mitgeteilt werden. Für
zunächst nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche
Gewährleistungsfrist.
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Eine
Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für
Mängelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass
CONSUPPORT vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
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Der
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gilt insbesondere
für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen der
gelieferten Waren, der Software sowie des schriftlichen
Begleitmaterials durch den Kunden.
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CONSUPPORT
übernimmt keine Haftung für finanzielle, materielle und
ideelle Schäden jeglicher Art, die dem Kunden durch von
CONSUPPORT gelieferte Waren und Software sowie von
CONSUPPORT geleistete Dienste entstanden ist, sofern
CONSUPPORT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat.
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Haftungsausschluss |
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CONSUPPORT
übernimmt keinerlei Verantwortung für die Daten, welche auf den
Geräten ihrer Kunden gespeichert sind. Der Kunde ist für eine
ordnungsgemäße Datensicherung vor Übergabe der Geräte an
CONSUPPORT bzw. vor Durchführung irgendwelcher Arbeiten an den
Geräten durch einen Mitarbeiter von CONSUPPORT selbst
verantwortlich. CONSUPPORT setzt voraus, dass eine solche
Datensicherung durchgeführt wurde. CONSUPPORT leistet daher
keinen Schadensersatz, egal welcher Art, für Schäden oder
Folgeschäden aus einer teilweisen oder gänzlichen Zerstörung der
Daten der an CONSUPPORT übergebenen Geräte, bzw. der Geräte an
denen Arbeiten seitens CONSUPPORT durchgeführt wurden.
CONSUPPORT leistet auch keinen Schadensersatz für die
Wiederbeschaffung der Daten selbst. Installiert CONSUPPORT
Datensicherungseinrichtungen, so ist der Kunde verpflichtet
diese Einrichtungen sofort auf ordnungsgemäße Funktion und
Sicherung der richtigen Daten hin zu überprüfen. Stellt er dabei
Mängel fest, so sind diese unverzüglich an CONSUPPORT
schriftlich mitzuteilen. CONSUPPORT leistet daher keinen
Schadensersatz, egal welcher Art, für Schäden oder Folgeschäden
aus einer falschen oder unzureichend eingerichteten
Datensicherung. |
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Garantieleistungen |
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Handelt es
sich beim Vertragsgegenstand um die Überlassung und Wartung
von Programmen, hat hier Punkt: 2.7 zusätzlich Gültigkeit.
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Eine
Gewährleistung von CONSUPPORT beschränkt sich nach deren
Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. CONSUPPORT ist
außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung
eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren
bestehenden Gewährleistungsansprüche zu beschränken.
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Schlägt eine
dreimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch
CONSUPPORT bzw. die Befriedigung aus den abgetretenen
Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein
weitergehender Anspruch des Käufers auf Ersatz eines
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Schaden ist auf eine grobfahrlässige
Vertragsverletzung seitens CONSUPPORT zurückzuführen.
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Soweit nicht
anders vereinbart gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Während der Gewährleistungszeit trägt CONSUPPORT sämtliche
Reparaturkosten. Die Anlieferung der defekten Ware hat frei
Haus durch den Käufer zu erfolgen. Etwaige Fahrt- und/ oder
Transportkosten seitens CONSUPPORT können dem Käufer in
Rechnung gestellt werden.
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CONSUPPORT
verpflichtet sich während der Gewährleistungszeit
Reparaturen so schnell wie möglich abzuwickeln. Eine Haftung
für die Reparatur innerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht
übernommen.
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Auf
Verbrauchsmaterialien (Toner, Farbbänder, Datenträger,
etc.), Verschleißteile (Druckköpfe, Trommeleinheiten,
Hintergrundbeleuchtungen, usw.), sowie Schäden, die von
außen auf die Geräte einwirken (z. B. Brand, Blitzschlag,
höhere Gewalt, usw.) oder bei falscher Behandlung oder
Pflege und Softwareschaden gewährt CONSUPPORT keine
Garantie.
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Erfüllungsort |
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Erfüllungsort für
Zahlungen und Lieferungen ist, |
80801 München. |
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Gerichtsstand |
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Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit nicht
gesetzlich zwingend ein anderes Gericht zuständig ist
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Die
Rechtsbeziehungen zwischen CONSUPPORT und dem Käufer
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
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Sonstiges |
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Mündliche,
telefonische sowie mit Vertretern getroffene Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
von CONSUPPORT.
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Sollten sich
einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als ungültig
erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
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Bedingungen für
die Überlassung und Wartung von Computer-Software |
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Vertragsgegenstand |
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Gegenstand eines
Vertrages über die Überlassung und Wartung von Programmen ist
das auf dem Datenträger aufgezeichnete Programm, die
Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges
zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden auch
als "Software" bezeichnet. CONSUPPORT macht darauf aufmerksam,
dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allem Anwendungen
und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand eines
Vertrages über die Überlassung und Wartung ist daher nur
Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und
Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. |
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Leistungsumfang |
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Leistungsinhalt und Leistungsumfang des Programms (z. B.
Datenträger, schriftliche Unterlagen) ergeben sich aus der
Leistungsbeschreibung, einem schriftlichen Angebot oder
einem Softwareüberlassungsvertrag.
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Die Software
und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich
geschützt.
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Es ist dem
Lizenznehmer das Anfertigen einer einzigen Reservekopie der
Software zu Sicherungszwecken erlaubt. Er ist verpflichtet,
auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk von CONSUPPORT
anzubringen, bzw. ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software
vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene
Registrierungsnummer dürfen nicht entfernt werden. Es ist
ausdrücklich verboten, die Software, wie auch das
schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher
oder abgeänderten Form oder in mit anderer Software
Zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener
Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
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Es wird dem
Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages das einfache nicht
ausschließliche und persönliche Recht gewährt, die Software
auf einem einzelnen Computer (d. h. mit nur einer einzigen
Zentraleinheit = CPU) und nur einem Ort zu benutzen. Ist
dieser einzelne Computer ein Mehrplatzcomputer, so gilt
dieses Benutzungsrecht für alle Benutzer dieses Systems.
Lizenzen für die einzelnen Arbeitsplätze sind zu
berücksichtigen.
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Besondere
Beschränkungen |
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Dem Lizenznehmer
ist untersagt: |
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ohne die
vorherige schriftliche Einwilligung von CONSUPPORT die
Software oder das dazugehörige schriftliche Material an
Dritte zu übergeben oder einem Dritten sonst wie zugänglich
zu machen.
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Die Software
von einem Computer über ein Netz oder einen
Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu
übertragen.
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Ohne
vorherige schriftliche Einwilligung von CONSUPPORT die
Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu
entkompilieren oder zu entassemblieren.
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Von der
Software abgeleitete Werke zu erstellen, oder schriftliche
Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder
abzuändern, oder vom schriftlichen Material abgeleitete
Werke zu erstellen.
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Inhaberschaft von
Rechten |
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Der Lizenznehmer
erhält mit dem Erwerb eines Softwareproduktes nur Eigentum an
dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet
ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit
nicht verbunden. CONSUPPORT behält sich insbesondere alle
Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte an der Software vor. |
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Übertragung von
Benutzungsrechten |
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Das Recht zur
Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher
Einwilligung von CONSUPPORT und nur unter den Bedingungen dieses
Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken,
Vermietung, Verkauf und Verleih der Software und des
dazugehörigen schriftlichen Materials ist ausdrücklich
untersagt. |
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Dauer des
Vertrages |
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Der Vertrag läuft
auf unbestimmte Zeit. |
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Das Recht des
Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch
ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages
verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist er verpflichtet,
die Originaldiskette, alle Kopien der Software einschließlich
etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das dazugehörige
schriftliche Material zu vernichten. |
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Schadensersatz
bei Vertragsverletzung |
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CONSUPPORT macht
darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer für alle Schäden von
Urheberrechtsverletzungen haftet, die CONSUPPORT aus einer
Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch ihn entstehen.
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Gewährleistung
und Haftung von CONSUPPORT |
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CONSUPPORT
gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer,
dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger (Diskette),
auf dem die Software aufgezeichnet ist, unter normalen
Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in
Materialausführung fehlerfrei ist.
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Sollte der
Datenträger (die Diskette) fehlerhaft sein, so kann der
Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit
verlangen. Es muss dazu die Diskette einschließlich der
Reservekopie und schriftlichen Materials und einer Kopie der
Rechnung/ Quittung an CONSUPPORT zurückgegeben werden.
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Wird ein
Fehler im Sinne von Ziffer (2) nicht innerhalb angemessener
Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der
Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises
oder das Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.
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CONSUPPORT
übernimmt keine Haftung für Schäden materieller,
finanzieller oder ideeller Art, die dem Lizenznehmer durch
den Einsatz ihrer Software entstanden sind, außer der
Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens
CONSUPPORT entstanden.
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Eine Haftung
wegen evt. von CONSUPPORT zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht
von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen.
CONSUPPORT übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit
der Software. Insbesondere übernimmt CONSUPPORT keine Gewähr
dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des
Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten
Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die
richtige Auswahl und die Folge der Benutzung der Software
sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse
trägt der Erwerber. Das gleiche gilt für das der Software
beigelegte schriftliche Material.
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Ist die
Software nicht im Sinn von Ziffer (2) grundsätzlich
brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag
rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat CONSUPPORT, wenn
die Herstellung von im Sinne von Ziffer (2) brauchbarer
Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
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