Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Durch Erteilung des Auftrages erkennen Sie die Liefer- und Zahlungsbedingungen von CONSUPPORT GmbH, Friedrichstraße 19b, 80801 München, (im folgenden als CONSUPPORT bezeichnet) sowie sämtliche unter Ziffer 2 aufgeführte Bedingungen über die Überlassung und Wartung von Software an. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen sind für Dienstleistungen von CONSUPPORT sowie für alle von CONSUPPORT gelieferten Waren und für gelieferte Software gültig.

Vertragsabschluss

  1. Angebote von CONSUPPORT sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann CONSUPPORT wahlweise auf Erfüllung bestehen oder bei Nichterfüllung 20% des Auftragswertes berechnen.

  3. Handelt es sich beim Vertragsgegenstand um Software , die individuell für den Käufer erstellt wurde, kann bei Nichterfüllung des Käufers ein Prozentsatz vom Auftragswert berechnet werden, der sich nach dem Entwicklungsstadium dieser Software richtet, jedoch maximal 80 % des Auftragswertes beträgt.

Zahlung

  1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme, Verrechnungsscheck, Nachnahme Euroscheck oder bei Abholung bar zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschaden versichert werden.

  2. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CONSUPPORT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten. CONSUPPORT ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CONSUPPORT über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

  4. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn CONSUPPORT Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesem Fall ist CONSUPPORT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig werden oder unstreitig sind.

Zahlungsverzug

  1. Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat, indem der Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der angeforderten Waren oder entsprechenden Dienstleistungen seitens CONSUPPORT erfüllt ist.

  2. Der Käufer kann mit Gegenanspruch nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückhaltungsrecht wegen eines Gegenanspruches kann der Käufer geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von CONSUPPORT und der Gegenspruch des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  3. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsels behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.

  2. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollten dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

  3. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

  4. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

  5. Der Verkäufer verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  6. Der Käufer kann solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf der Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht auf Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

  7. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt von Verträge.

  8. Auf verlangen von CONSUPPORT ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Käufer CONSUPPORT sofort zu benachrichtigen.

Versand

  1. Der Versand erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, per Nachnahme.

  2. Der Versand wird auf billigsten Transportweg nach Wahl von CONSUPPORT auf Rechnung und Gefahr des Käufers durchgeführt. Rollgelder, Verpackungs- und Zustellgebühren trägt der Käufer.

  3. Schreibt der Käufer einen bestimmten Transportweg vor, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.

  4. Alle Bestellungen werden so schnell wie möglich ausgeliefert. Eine Haftung für Lieferung zu einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Teillieferungen sind zulässig.

  5. Auf Wunsch des Käufers werden die Sendungen zu seinem Lasten gegen Transportschaden versichert.

  6. Etwaige Rücklieferungen – von berechtigten abgesehen – erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Rücksendungen haben in der Originalverpackung und einwandfreiem Zustand der Ware zu erfolgen.

  7. Software ist, soweit nicht Ziffern 2.7 (2) oder 2.7 (6) zutreffen von Rückgabe ausgeschlossen.

Reklamationen

  1. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang unter Vorlage des Packzettels, Lieferscheins oder der Rechnung an CONSUPPORT schriftlich mitgeteilt werden. Für zunächst nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

  2. Eine Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mängelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass CONSUPPORT vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

  3. Der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gilt insbesondere für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen der gelieferten Waren, der Software sowie des schriftlichen Begleitmaterials durch den Kunden.

  4. CONSUPPORT übernimmt keine Haftung für finanzielle, materielle und ideelle Schäden jeglicher Art, die dem Kunden durch von CONSUPPORT gelieferte Waren und Software sowie von CONSUPPORT geleistete Dienste entstanden ist, sofern CONSUPPORT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Haftungsausschluss

CONSUPPORT übernimmt keinerlei Verantwortung für die Daten, welche auf den Geräten ihrer Kunden gespeichert sind. Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Datensicherung vor Übergabe der Geräte an CONSUPPORT bzw. vor Durchführung irgendwelcher Arbeiten an den Geräten durch einen Mitarbeiter von CONSUPPORT selbst verantwortlich. CONSUPPORT setzt voraus, dass eine solche Datensicherung durchgeführt wurde. CONSUPPORT leistet daher keinen Schadensersatz, egal welcher Art, für Schäden oder Folgeschäden aus einer teilweisen oder gänzlichen Zerstörung der Daten der an CONSUPPORT übergebenen Geräte, bzw. der Geräte an denen Arbeiten seitens CONSUPPORT durchgeführt wurden. CONSUPPORT leistet auch keinen Schadensersatz für die Wiederbeschaffung der Daten selbst. Installiert CONSUPPORT Datensicherungseinrichtungen, so ist der Kunde verpflichtet diese Einrichtungen sofort auf ordnungsgemäße Funktion und Sicherung der richtigen Daten hin zu überprüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so sind diese unverzüglich an CONSUPPORT schriftlich mitzuteilen. CONSUPPORT leistet daher keinen Schadensersatz, egal welcher Art, für Schäden oder Folgeschäden aus einer falschen oder unzureichend eingerichteten Datensicherung.

Garantieleistungen

  1. Handelt es sich beim Vertragsgegenstand um die Überlassung und Wartung von Programmen, hat hier Punkt: 2.7 zusätzlich Gültigkeit.

  2. Eine Gewährleistung von CONSUPPORT beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. CONSUPPORT ist außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehenden Gewährleistungsansprüche zu beschränken.

  3. Schlägt eine dreimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch CONSUPPORT bzw. die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein weitergehender Anspruch des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung seitens CONSUPPORT zurückzuführen.

  4. Soweit nicht anders vereinbart gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Während der Gewährleistungszeit trägt CONSUPPORT sämtliche Reparaturkosten. Die Anlieferung der defekten Ware hat frei Haus durch den Käufer zu erfolgen. Etwaige Fahrt- und/ oder Transportkosten seitens CONSUPPORT können dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

  5. CONSUPPORT verpflichtet sich während der Gewährleistungszeit Reparaturen so schnell wie möglich abzuwickeln. Eine Haftung für die Reparatur innerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen.

  6. Auf Verbrauchsmaterialien (Toner, Farbbänder, Datenträger, etc.), Verschleißteile (Druckköpfe, Trommeleinheiten, Hintergrundbeleuchtungen, usw.), sowie Schäden, die von außen auf die Geräte einwirken (z. B. Brand, Blitzschlag, höhere Gewalt, usw.) oder bei falscher Behandlung oder Pflege und Softwareschaden gewährt CONSUPPORT keine Garantie.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist,

80801 München.

Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderes Gericht zuständig ist

  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen CONSUPPORT und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sonstiges

  1. Mündliche, telefonische sowie mit Vertretern getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von CONSUPPORT.

  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Bedingungen für die Überlassung und Wartung von Computer-Software

Vertragsgegenstand

Gegenstand eines Vertrages über die Überlassung und Wartung von Programmen ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete Programm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im folgenden auch als "Software" bezeichnet. CONSUPPORT macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist. Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allem Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand eines Vertrages über die Überlassung und Wartung ist daher nur Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

Leistungsumfang

  1. Leistungsinhalt und Leistungsumfang des Programms (z. B. Datenträger, schriftliche Unterlagen) ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, einem schriftlichen Angebot oder einem Softwareüberlassungsvertrag.

  2. Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt.

  3. Es ist dem Lizenznehmer das Anfertigen einer einzigen Reservekopie der Software zu Sicherungszwecken erlaubt. Er ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk von CONSUPPORT anzubringen, bzw. ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Registrierungsnummer dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, die Software, wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderten Form oder in mit anderer Software Zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.

  4. Es wird dem Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages das einfache nicht ausschließliche und persönliche Recht gewährt, die Software auf einem einzelnen Computer (d. h. mit nur einer einzigen Zentraleinheit = CPU) und nur einem Ort zu benutzen. Ist dieser einzelne Computer ein Mehrplatzcomputer, so gilt dieses Benutzungsrecht für alle Benutzer dieses Systems. Lizenzen für die einzelnen Arbeitsplätze sind zu berücksichtigen.

Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist untersagt:

  1. ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von CONSUPPORT die Software oder das dazugehörige schriftliche Material an Dritte zu übergeben oder einem Dritten sonst wie zugänglich zu machen.

  2. Die Software von einem Computer über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen.

  3. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von CONSUPPORT die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren.

  4. Von der Software abgeleitete Werke zu erstellen, oder schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern, oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.

Inhaberschaft von Rechten

Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb eines Softwareproduktes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. CONSUPPORT behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

Übertragung von Benutzungsrechten

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von CONSUPPORT und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung, Verkauf und Verleih der Software und des dazugehörigen schriftlichen Materials ist ausdrücklich untersagt.

Dauer des Vertrages

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist er verpflichtet, die Originaldiskette, alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das dazugehörige schriftliche Material zu vernichten.

Schadensersatz bei Vertragsverletzung

CONSUPPORT macht darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer für alle Schäden von Urheberrechtsverletzungen haftet, die CONSUPPORT aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch ihn entstehen.

Gewährleistung und Haftung von CONSUPPORT

  1. CONSUPPORT gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger (Diskette), auf dem die Software aufgezeichnet ist, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.

  2. Sollte der Datenträger (die Diskette) fehlerhaft sein, so kann der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit verlangen. Es muss dazu die Diskette einschließlich der Reservekopie und schriftlichen Materials und einer Kopie der Rechnung/ Quittung an CONSUPPORT zurückgegeben werden.

  3. Wird ein Fehler im Sinne von Ziffer (2) nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder das Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.

  4. CONSUPPORT übernimmt keine Haftung für Schäden materieller, finanzieller oder ideeller Art, die dem Lizenznehmer durch den Einsatz ihrer Software entstanden sind, außer der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens CONSUPPORT entstanden.

  5. Eine Haftung wegen evt. von CONSUPPORT zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen. CONSUPPORT übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt CONSUPPORT keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folge der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber. Das gleiche gilt für das der Software beigelegte schriftliche Material.

  6. Ist die Software nicht im Sinn von Ziffer (2) grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat CONSUPPORT, wenn die Herstellung von im Sinne von Ziffer (2) brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.